Am 24. Juni 2022 hat der Bundestag die Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a StGB beschlossen. Das Gesetz zur Aufhebung trat am 19. Juli 2022 in Kraft. Ärzt*innen dürfen nun endlich alle notwendigen Informationen zu Methoden, Kosten und Ablauf eines Schwangerschaftsabbruchs auf ihren Webseiten anbieten. Ebenso werden alle Urteile seit dem 3. Oktober 1990 aufgehoben, die auf Grundlage des § 219a StGB ergangen sind. Dies ist ein doppelter Erfolg für die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Ärztin Kristina Hänel, deren Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wir zuletzt durch eine Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht unterstützt haben.
Der § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) regelte das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der seit dem 22. März 2019 Ärzt*innen straffrei angeben konnten, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Seit der Reform des § 219a StGB war es also nicht mehr strafbar, wenn Ärzt*innen auf ihrer Internetseite angaben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Strafrechtliche Verfolgung drohte Ärzt*innen aber nach wie vor, wenn sie, wie im Fall von Kristina Hänel, zusätzliche Informationen zu diesem Gesundheitsangebot machten, etwa die angewandte Methode des Schwangerschaftsabbruchs benannten oder erläuterten. Damit machten sich Ärzt*innen weiterhin strafbar, wenn sie dringend notwendige Informationen zu Methoden, Kosten und Ablauf der angebotenen Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Internetseite angaben.
Kristina Hänel erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen ihre Verurteilung. Sie machte geltend, dass diese strafrechtliche Verurteilung sie in Grundrechten verletze und die Regelung in § 219a StGB verfassungswidrig sei. Im Verfahren von Kristina Hänel hat das Bundesverfassungsgericht von Beteiligten und sachkundigen Dritten Stellungnahmen eingeholt (§ 27a BVerfGG). Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat am 12. April 2022 als Verfahrensunbeteiligte und sogenannter Amicus Curiae (externe Stellungnahme) eigeninitiativ in das Verfahren eingebracht.
Die Begründung der Kammer im Fall von Kristina Hänel besagte, dass die Beschwerde sich mit der Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung erledigt habe. Es gebe auch kein besonderes Bedürfnis, trotzdem noch zu prüfen, ob die aufgehobene Verurteilung verfassungswidrig war. Aus der Begründung der Gesetzesänderung ergebe sich jedoch gerade nicht, dass § 219a StGB und die darauf basierenden Strafurteile grundrechtswidrig waren. Damit ist nicht klargestellt, dass Kristina Hänel zu Unrecht verurteilt wurde.
Seit Jahren stellten Abtreibungsgegner*innen auf Grundlage des § 219a StGB immer wieder Strafanzeigen gegen Ärzt*innen sowie Einzelpersonen und Beratungsstellen. Aus Angst vor einem Prozess und einer Verurteilung löschten viele der von Anzeigen Betroffenen die Informationen von ihren Webseiten und Internetauftritten. Auf diese Weise wirkte § 219a StGB auch ohne eine Verurteilung wie ein Maulkorb für Ärzt*innen. Zugleich wurde es dadurch für betroffene Schwangere immer schwerer, sich über Möglichkeiten eines legalen Schwangerschaftsabbruchs zu informieren. Zwar sah § 219a StGB inzwischen von einer Strafbarkeit ab, wenn Ärztekammern oder staatliche Stellen Listen mit Ärzt*innen veröffentlichten, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Um nach § 219a StGB angezeigte Ärzt*innen zu unterstützen, bot die GFF längere Zeit eine Kontaktstelle an.
Der Fall der Ärztin Kristina Hänel war kein Einzelfall. Auch über solche straffreien Schwangerschaftsabbrüche jedoch durften Ärzt*innen nicht hinreichend informieren. Auch nach einer Gesetzesreform im Jahr 2019 machten sich Ärzt*innen weiterhin nach § 219a StGB strafbar, wenn sie auf ihrer Webseite Angaben dazu machten, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten, welche Kosten oder Fristen auf Patient*innen zukommen oder dass der Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre vorgenommen wird (so im Fall der Berliner Frauenärztin Bettina Gaber). Die Wirkung dieses Informationsverbotes war für die Praxis weitreichend.
Betroffen sind hiervon nicht nur Ärzt*innen, die das Spektrum ihrer medizinischen Dienstleistungen offenlegen möchten. Auch Schwangere, die sich mit dem Gedanken tragen, einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen, konnten sich hierzu nicht anhand sachlicher und aktueller Informationen direkt vom medizinischen Fachpersonal informieren. Stattdessen waren sie dazu gezwungen, möglicherweise unzuverlässige oder veraltete, oft auch bewusst nicht sachlich gehaltene Quellen zu nutzen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 219a StGB
Aus Sicht der GFF verletzte § 219a StGB gleich mehrere Grundrechte. Das Informationsverbot griff insbesondere in das Grundrecht auf Berufsfreiheit von praktizierenden Ärzt*innen ein (Artikel 12 Abs. 1 GG), das auch die Außendarstellung umfasst. Eng damit verknüpft war auch die Verletzung der Glaubens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Zudem verletzte das in § 219a StGB normierte Informationsverbot auf Seiten der Schwangeren ihr Recht auf informierte Entscheidung über Gesundheitsleistungen, das sich aus der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 1 Abs. 1 GG) ableitet (Recht auf Patient*innen-Selbstbestimmung) sowie ihr Recht auf selbstbestimmte Entscheidungen über Schwangerschaftsabbrüche, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 iVm Artikel 1 Abs. 1 GG) ableitet. Schließlich verletzte es auch ihre Informationsfreiheit und Gleichheitsgrundrechte (Artikel 3 Abs. 3, 2 GG).
Diese Eingriffe waren aus Sicht der GFF ebenso wenig gerechtfertigt, wie die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs.). Das Informationsverbot des § 219a StGB war nämlich schon nicht geeignet, tatsächlich dem Schutz des ungeborenen Lebens zu dienen. Tatsächliches Anliegen des Gesetzgebers schien vielmehr eine Normalisierung und Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern. Ziel des § 219a StGB war es also, die gesellschaftliche Haltung zu Abtreibungen zu beeinflussen - ein Zweck, der nur mittelbar mit dem Schutz des ungeborenen Lebens in Verbindung steht. Zudem ergaben sich Wertungswidersprüche mit der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB.
Trotz einer vermeintlich schützenden Reform blieb es nicht nur bei einer Verletzung von Grundrechten: Die neueren Regelungen waren derart missverständlich, unklar und widersprüchlich, dass sie zudem gegen das im Rechtsstaatprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) wurzelnde und insbesondere für das Strafrecht relevante Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Abs. 2 GG) verstießen. Dieses Gebot besagt, dass grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt klar, nachvollziehbar und widerspruchsfrei formuliert sein müssen, sodass die Rechtslage für die Betroffenen erkennbar ist und ihr Verhalten danach ausgerichtet werden kann. Der neuere Absatz 4 des § 219a StGB sorgte für Verwirrung darüber, worin und wann die Grenze zwischen „anbieten“ und „hinweisen“ lag bzw. begann.
Unverhältnismäßig war das Informationsverbot auch deswegen, weil es die schärfste Waffe des Rechtsstaats einsetzt: das Strafrecht. Denn ein reißerisches Anpreisen medizinischer Leistungen oder das Herunterspielen ihrer Risiken ist bereits nach ärztlichem Standesrecht verboten. Nach § 7 UWG ist nur die sachlich berufsbezogene Information erlaubt. Berufswidrig ist anpreisende oder irreführende Werbung; darunter fällt auch reißerische Werbung. Es bedarf daher nicht des § 219a StGB, um problematische Werbung im engeren Sinne zu verhindern.
Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (djb)
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) unterstützte die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin und vertrat die Auffassung, dass der Straftatbestand des § 219a StGB, soweit sich die Vorschrift auf sachliche Informationen über gerechtfertigte und tatbestandslose Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 1 bis 3 StGB bezieht, verfassungswidrig sei. Die auf dieser Vorschrift beruhenden strafgerichtlichen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrer Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
Die Regelung des § 219a StGB greife in die Berufsfreiheit von Ärzt*innen ein, indem sie ihnen unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung über die von ihnen angebotenen medizinischen Dienstleistungen zu informieren. Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsträger*innen, was die Vermittlung der erforderlichen Informationen für die Inanspruchnahme ihrer Dienste einschließt.
§ 219a StGB verbiete es Ärzt*innen, über das „Wie“ der von ihnen angebotenen Dienstleistungen zu informieren. Die Vorschrift stelle auch und gerade sachliche, aufklärende Informationen unter Strafe, soweit diese sich nicht lediglich auf die Tatsache beschränkten, dass straffreie Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden (§ 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB), sondern Mittel, Gegenstände oder Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch umfassten (§ 219a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zu berücksichtigen sei, dass § 219a StGB nicht zwischen straffreien und strafbaren Formen des Schwangerschaftsabbruchs unterscheide. So sei auch die Information über die nach dem Regelungskonzept der §§ 218a ff. StGB straffreien Schwangerschaftsabbrüche - das heißt solche aus medizinischer und kriminologischer Indikation nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB sowie nach der Beratungslösung des § 218a Abs. 1 StGB i. V. m. § 219 StGB - strafbar.
§ 219a StGB greife nicht nur durch das darin enthaltene Verhaltensverbot in die Berufsfreiheit ein. Ein eigenständiger Eingriff liege in der Strafbewehrung des Verbots. In dem darin verankerten staatlichen sozialethischen Unwerturteil liege grundsätzlich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Keine Rechtfertigung der Eingriffe
Die Eingriffe in die ärztliche Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG seien nicht gerechtfertigt. In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Aufgrund der mehrschichtigen Eingriffsdimension einer Strafnorm sei zu berücksichtigen, dass sich nicht nur die Frage nach einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Verbotsnorm selbst stelle, sondern das Versehen mit Strafe, mithin mit einem staatlichen Unwerturteil, einer eigenständigen Rechtfertigung bedürfe.
Fehlen eines legitimen Zwecks
Das strafbewehrte Verbot der Information über ärztliche Dienstleistungen betreffe zwar allein die Berufsausübungsfreiheit. Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genüge es im Grundsatz, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhten. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die vorgebrachten Zwecke nicht nur in Bezug auf allgemeine Verhaltensvorschriften zu betrachten seien, sondern aufgrund des staatlichen Unwerturteils auch Mindestanforderungen in Bezug auf die Verhinderung strafwürdigen, mithin sozialschädlichen Verhaltens aufweisen müssten. Denn Aufgabe des Strafrechts sei es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen.
Dem ultima ratio-Prinzip sei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs somit dahingehend Rechnung zu tragen, dass der Zweck der Sanktionsnorm in der Verhinderung eines in besonderer Weise sozialschädlichen und für das Zusammenleben der Menschen unerträglichen Verhaltens liegt. Diesem Maßstab würden die von § 219a StGB verfolgten Zwecke nicht gerecht.
Bereits im Jahr 1925 gab es Bestrebungen, ein „Werben“ für Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern. Ziel war es, den Informationsfluss an schwangere Personen im frühestmöglichen Stadium zu unterbinden, da man davon ausging, so den Abbruch verhindern zu können.
Mit der Zusammenführung von §§ 219 und 220 StGB a. F. durch das 5. StrRG im Jahr 1974 trat die Schwierigkeit auf, eine Begründung für die Strafbarkeit auch solcher Informationen aufzustellen, die sich auf (mit demselben Gesetz) erstmals legalisierte Formen des Abbruchs bezogen. Laut Gesetzesbegründung sollte der neu formulierte § 219a StGB zwei Zielen dienen: Er sollte verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche „in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert“ werden. In eine ähnliche Richtung zielt die Gesetzesbegründung zur Reform von § 219a StGB im Jahr 2019, wonach verhindert werden solle, dass Schwangerschaftsabbrüche „in der Öffentlichkeit verharmlost dargestellt“ würden. Zweck der Vorschrift ist damit eine Art gesellschaftlicher „Klimaschutz“. Eine weitere Schutzrichtung wird der Vorschrift von Teilen der Literatur zugestanden: den sehr weit vorgelagerten Schutz des sogenannten ungeborenen Lebens.
Keiner dieser Schutzzwecke vermag jedoch ein strafrechtliches Verbot von sachlichen Informationen über erlaubte Handlungen zu rechtfertigen.
Verhinderung der Kommerzialisierung
Die Verhinderung einer Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen ist kein legitimer Zweck, um sachliche und für die Aufklärung über eine Gesundheitsleistung erforderliche Informationen unter Androhung von Strafe zu verbieten. Zwar mag abstrakt die Verhinderung unangemessener Kommerzialisierung durchaus im Einklang mit dem legitimen Ziel stehen, ein Verhalten von Ärzt*innen zu unterbinden, das im Widerspruch zum standesrechtlichen Selbstverständnis einerseits und zum Patient*innenschutz andererseits steht. Eine solche abstrakte Betrachtung des legitimen Zwecks genügt den besonderen Anforderungen an das Übermaßverbot, die für Strafnormen anzulegen sind, aber nicht. Stattdessen muss das konkrete unter Strafandrohung verbotene Verhalten in den Blick genommen werden. Dabei wird deutlich, dass erstens für den Beruf der Ärzt*innen eine Differenzierung zwischen sachlicher Information und unangemessener Kommerzialisierung erforderlich ist, vor der auch das Strafrecht sich nicht verschließen darf, und dass zweitens § 219a StGB über das Ziel der Verhinderung einer unangemessenen Kommerzialisierung weit hinausgeht.
Ein staatliches Interesse, eine unangemessene Kommerzialisierung von Gesundheitsleistungen zu verhindern, muss sich auch an dem staatlich vorgesehenen Kosten- und Honorarsystem messen lassen, dem die Ärzt*innen unterliegen. Würde man allein auf einen (mittelbaren) finanziellen Vorteil abstellen, so wie dies § 219a StGB tut, würde angesichts der grundsätzlichen Pflicht, ein angemessenes Honorar zu verlangen, jede Information auch eine (unangemessene) Kommerzialisierung der zugrundeliegenden Gesundheitsleistung bedeuten. Ein staatliches Interesse an der Verhinderung von sachlichen, der Aufklärung über Gesundheitsleistungen dienenden Informationen kann jedoch schon auf der Ebene eines reinen Verhaltensverbots nicht überzeugen; ein sozialschädliches Verhalten hierin zu erblicken, das ein staatliches Unwerturteil erlaubt, steht in einem eklatanten Widerspruch zum bestehenden Gesundheitssystem. Die Abgrenzung zwischen unangemessener Kommerzialisierung und angemessener, sachlicher Information ist daher schon auf der Stufe des legitimen Zwecks richtungsweisend. Nur in der Verhinderung Ersterer kann überhaupt ein legitimer Zweck für ein sozialethisches Unwerturteil liegen.
Die Abgrenzung zwischen unangemessener Kommerzialisierung und sachlicher, angemessener Information wird nicht nur durch die Musterberufsordnung näher konkretisiert, sondern war bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Danach genügen die berufsrechtlichen Vorgaben zur Verhinderung einer Kommerzialisierung verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, soweit sie interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, ermöglichen. Dem entspricht auch die Regelung des § 27 MBO-Ä, dessen Abs. 2 klarstellt, dass Ärzt*innen sachliche berufsbezogene Informationen gestattet sind. Untersagt ist lediglich berufswidrige Werbung nach Abs. 3, nämlich insbesondere anpreisende oder vergleichende Werbung. Auch verfassungsgerichtlich geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Gemeinwohlbelange überhaupt geeignet sind, der Werbefreiheit von Ärzt*innen Grenzen zu setzen: „Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht.“ Über diese Zielsetzung geht § 219a StGB weit hinaus. Sachliche Informationen, die keinen anpreisenden oder vergleichenden Charakter haben, sondern lediglich über die bestehenden Möglichkeiten einer zugelassenen Behandlung aufklären, können mit dem Ziel der Verhinderung einer Kommerzialisierung nicht erfasst und schon gar nicht mit einem staatlichen Unwerturteil versehen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die zwingende Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzt*innen (Arztvorbehalt), die Wirksamkeit des ärztlichen Vertrages über den Schwangerschaftsabbruch sowie die Regelungen zur Finanzierung (durch die ungewollt schwangere Person als Vertragspartner*in, bei Bedürftigkeit aus staatlichen Mitteln) als zentrale Bestandteile des sogenannten Beratungsmodells statuiert. Die Verhinderung einer Kommerzialisierung kann sich daher nicht auf diese fraglos erlaubte und rechtlich garantierte Bezahlung richten, sondern muss eine unangemessene Kommerzialisierung meinen, die sich nicht in der - für Ärzt*innen verpflichtenden - Kostenerhebung erschöpft und im vorliegenden Fall nicht in Rede steht.

Internationale Perspektive und Zensur im Internet
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zu einer Geldstrafe wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) im Fall eines Abtreibungsgegners, der Flugblätter mit verleumderischen Behauptungen verteilte und eine Webseite betrieb. Der EGMR stellte fest, dass die deutschen Gerichte das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht korrekt gegen das Persönlichkeitsrecht der Ärzte abgewogen hatten.
In den USA sind die Möglichkeiten für Frauen, die ungewollt schwanger sind, in Bundesstaaten mit Abtreibungsverboten stark eingeschränkt. Die Suche nach Informationen über Schwangerschaftsabbrüche im Internet birgt Risiken, da Inhalte zensiert werden können. Organisationen wie Electronic Frontier Foundation (EFF) und Repro Uncensored haben das Projekt #StopCensoringAbortion ins Leben gerufen, um auf digitale Zensur bei Abtreibungsinformationen aufmerksam zu machen. Das Problem liegt darin, dass Abtreibung oft als politisches und nicht als gesundheitliches Thema betrachtet wird, was zu Fehleinschätzungen durch Algorithmen und Plattformrichtlinien führt.
Die Richtlinien und Entscheidungen von Big-Tech-Unternehmen beeinflussen zunehmend Inhalte und Aufklärungsarbeit im Netz. Selbst Länder mit liberaleren Gesetzen sind von dieser Zensur betroffen. Organisationen wie Repro Uncensored beobachten auch zunehmende Zensur beim Zugang zu Informationen über Abtreibungskliniken. Eine Untersuchung von Bloomberg deckte auf, dass KI-Chatbots falsche und teils schädliche Informationen über Abtreibungen verbreiten.
Das Zurückhalten oder Abschirmen akkurater Informationen durch die US-amerikanische Regierung und Big Tech wird als Verstoß gegen Menschenrechte und demokratische Werte betrachtet.
Meinungsfreiheit im Internet. Eine Meinung.
Gesellschaftliche Debatte und politische Forderungen in Deutschland
Eine Studie des Bundesgesundheitsministeriums („Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung“ - Elsa) ergab, dass sich mehr als 83 Prozent der Frauen mit durchgeführtem Schwangerschaftsabbruch von der Gesellschaft stigmatisiert fühlen. Dies äußert sich in Scham-, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen. Frauen stoßen beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Barrieren, erleben Zeitdruck und Schwierigkeiten bei der Organisation des Schwangerschaftsabbruchs.
Die Fahrzeit zu entsprechenden medizinischen Angeboten ist in Süd- und Westdeutschland oft lang, während die Abdeckung in Nord- und Ostdeutschland besser ist. Die Forscher fordern eine „Liberalisierung und Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs“, um das gesellschaftliche Klima so zu verändern, dass der Schwangerschaftsabbruch als Teil der Lebensrealität respektiert und wahrgenommen wird.
In der zurückliegenden Legislaturperiode forderte eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten eine Streichung des Paragrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch und eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Dieser Antrag schaffte es nach dem Bruch der Ampel-Koalition nicht mehr zur Abstimmung.
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen verpflichtet, die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erweitern und die Einkommensgrenze für Leistungen anzuheben.
Unterschiedliche Positionen der Bundestagsfraktionen
- Union: Sieht die Erkenntnisse zu Stigmatisierungsgefühlen als Bestätigung des derzeitigen Konzepts der Pflichtberatung. Die Union hält an ihrer Grundsatzposition fest und lehnt eine Aufweichung der Regelung zum Schutz des ungeborenen Lebens ab.
- SPD: Warnt vor „Kriminalisierung“ und betont, dass die Regelung im Strafgesetzbuch den Schwangerschaftsabbruch als etwas „grundlegend Falsches“ darstelle. Die SPD fordert die Verpflichtung aller öffentlichen Krankenhäuser zur Durchführung von Abbrüchen und deren Entkriminalisierung.
- AfD: Lehnt eine Abschaffung des Paragrafen 218 ab und betont den Schutz ungeborenen Lebens.
- Grüne: Halten die Studie für „wegweisend“ und sehen sie als Handlungsauftrag. Sie fordern eine Entkriminalisierung, um eine Verbesserung der Versorgungslage zu erreichen und Stigmatisierung von Ärzt*innen zu beenden.
- Die Linke: Bekräftigt ihre Forderung nach einer Reform und strebt die Streichung des Paragrafen 218 an, um Schwangerschaftsabbrüche als normale Leistung der Gesundheitsversorgung zu etablieren.
Derzeit werden die Einkommensgrenzen für die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie der Kreis der Leistungsempfänger*innen geprüft.

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