Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument im Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Unternehmen aller Branchen und Größen zur systematischen Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz verpflichtet. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Schwangere und Stillende, deren Schutz für das Wohl von Mutter und Kind von höchster Bedeutung ist.
Eine frühzeitige Berücksichtigung von Schutzbedürfnissen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann Unternehmen nicht nur Zeit und Geld sparen, sondern auch Rechtssicherheit gewährleisten. Die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei neuen Vorschriften oder veränderten Arbeitsbedingungen, ist dabei unerlässlich.

Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst den gesamten Prozess der systematischen Erfassung, Bewertung und Minimierung potenzieller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein könnten. Sie dient als präventives Werkzeug zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten. Der Fokus der Beurteilung kann dabei auf verschiedenen Ebenen liegen:
- Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich
- Spezifische Tätigkeit
- Arbeitsorganisation
- Bestimmte Themen
- Besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie Schwangere, Stillende, Jugendliche, ältere Beschäftigte oder Personen mit Vorerkrankungen.
Rechtliche Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungsbeurteilung
Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung findet sich primär im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bereits 1996 wurde die Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG geregelt, und seither gab es verschiedene Aktualisierungen, die unter anderem eine verschärfte Dokumentationspflicht mit sich brachten.
Seit September 2013 müssen auch psychische Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Ebenso rücken Aspekte des Alters und der altersbedingten Veränderungen der Beschäftigten in den Blick. Ziel ist eine ganzheitliche, menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Die gesetzlichen Grundlagen sind hauptsächlich in den §§ 5-6 ArbSchG verankert:
- § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdungen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind neben der Arbeitsorganisation auch abgeleitete Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.
- § 6 ArbSchG schreibt eine Dokumentationspflicht vor. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgegeben, jedoch müssen mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sein. Zusammenfassende Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig. Eine Unterschrift ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen.
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Die neue Regel des Ausschusses für Mutterschutz
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) ist ein integraler Bestandteil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG. Das MuSchG unterscheidet zwischen einer anlassunabhängigen (Stufe 1) und einer anlassbezogenen (Stufe 2) Gefährdungsbeurteilung.
Gemäß § 10 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Das Ergebnis dieser Beurteilung bestimmt, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann.
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt unabhängig davon, ob aktuell Frauen im Unternehmen beschäftigt werden. Auch Organisationen, in denen ausschließlich Männer tätig sind, sind betroffen (Stufe 1 nach § 10 Abs. 1 MuSchG).
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) entwickelt hierfür praxisorientierte Materialien, um Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern.
Im August 2023 wurde die erste Regel zu Gefährdungsbeurteilung vom AfMu veröffentlicht: die AfMu-Regel (MuSchR) 10.2.23 „Gefährdungsbeurteilung“. Die Einhaltung dieser und weiterer relevanter Regeln und Erkenntnisse begründet die Vermutung, dass die Anforderungen des MuSchG erfüllt sind.
Nach § 14 MuSchG muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Zusätzlich zum Ergebnis und den Maßnahmen sind ein Termin oder ein Angebot eines Gesprächs mit der betroffenen Frau über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen festzuhalten. Die Beschäftigten müssen zudem über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden.
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Pflichten des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die fachkundige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Er kann zwar zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG), muss jedoch die tatsächliche Durchführung überwachen. Bei Verstößen, die zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten führen, haftet der Arbeitgeber (Garantenstellung).
Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Ihre Aktualisierung ist insbesondere bei Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit erforderlich. Gefährdungsbeurteilungen sind somit ein fortlaufender Prozess für Unternehmen.
Wichtiger Hinweis: Die Nicht-, Falsch- oder Nichtrechtzeitige Beurteilung einer Gefährdung nach § 10 MuSchG, die Nicht-, Falsch- oder Nichtrechtzeitige Festlegung einer Schutzmaßnahme oder Verstöße gegen die Dokumentationspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 5.000,- EUR geahndet werden (§ 32 MuSchG).
Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis
Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, sobald mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines repräsentativen Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend und sinnvoll.
Spezifische Pflichten für den Umgang mit Gefahrstoffen, das Betreiben von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten sind in den Verordnungen GefStoffV, BetrSichV und ArbStättV festgelegt. Ergänzende Technische Regeln (TRGS, TRBS, ASR) bieten konkrete Maßnahmen und Hilfestellungen für die Praxis.
Mögliche Gefährdungen für Schwangere und Stillende
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Beurteilung von Gefährdungen für Schwangere und Stillende:
Gefährdungen für Schwangere:
- Gefahrstoffe: Insbesondere solche, die das Kind im Mutterleib schädigen können (keimzellmutagene und fruchtschädigende Stoffe).
- Biostoffe
- Ionierende oder nichtionierende Strahlungen
- Physikalische Einwirkungen: Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Nässe, Kälte.
- Körperliche Belastungen: Heben, Halten und Bewegen von Lasten.
Schwangeren sind bestimmte Tätigkeiten verboten, wenn diese eine „unverantwortbare Gefährdung“ darstellen. Eine Gefährdung gilt nach § 9 MuSchG als unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Beispielsweise dürfen Schwangere ohne mechanische Hilfsmittel weder regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg noch gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg von Hand heben, halten, bewegen oder befördern (§ 11 MuSchG).
Gefährdungen für Stillende:
- Gefahrstoffe: Insbesondere reproduktionstoxische Stoffe, die sich auf die Milchbildung auswirken können, sowie Blei und Bleiverbindungen.
- Bestimmte Biostoffe
- Ionierende oder nichtionierende Strahlungen
Auch für Stillende sind Tätigkeiten verboten, die eine für sie und ihr Kind „unverantwortbare Gefährdung“ darstellen (§ 12 MuSchG).
Bei Gefahrstoffen weisen insbesondere H-Sätze der 360er- und 361-Reihe sowie H362 auf Gefahren für Schwangere und Stillende hin. H362 bedeutet: „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“.
Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird (§ 9 MuSchG).

Unverantwortbare Gefährdungen bei Gefahrstoffen:
Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn Schwangere bei Tätigkeiten Gefahrstoffen mit folgenden Einstufungen oder Eigenschaften ausgesetzt sind (§11 MuSchG):
- Reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B (H360) oder 2 (H361) oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (Muttermilch) (H362)
- Krebserzeugend oder keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B (H350, H350i, H340)
- Spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (H370)
- Akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331)
- Stoffe, die auch bei Einhaltung von AGW und BGW möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Für die stillende Frau (§12 MuSchG) gilt als unverantwortbare Gefährdung der Umgang mit:
- Reproduktionstoxischen Gefahrstoffen nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (Muttermilch) (H362)
- Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.
Die Plazentaschranke ist eine natürliche Barriere zwischen dem Blut der Mutter und des Kindes. Stoffe, die diese Schranke nicht überwinden können, stellen für das ungeborene Kind in der Regel keine Gefahr dar, auch wenn sie für die Mutter schädlich sein können (z.B. Hartholz- und Quarzfeinstäube).
Unverantwortbare Gefährdungen bei Biostoffen:
Biostoffe wie Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten werden in Risikogruppen 1-4 eingeteilt. Für Schwangere und Stillende sind insbesondere Expositionen mit Biostoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Rötelnvirus), 3 (z.B. SARS-CoV-2) oder 4 relevant, wenn diese eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind darstellen.
Eine unverantwortbare Gefährdung liegt bei möglichem Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 sowie für Schwangere zusätzlich bei Kontaktmöglichkeit mit dem Rötelnvirus oder Toxoplasma gondii (beide Risikogruppe 2) vor, wenn therapeutische Maßnahmen gegen eine Infektion mit diesen Erregern zu unverantwortbaren Gefährdungen führen könnten.
Praxistipp: Um die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durchzuführen und zu dokumentieren, können Unternehmen auf verschiedene Arbeitshilfen zurückgreifen.
Mögliche Arbeitshilfen und Softwarelösungen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, Muster-Formulare und Checklisten an. Diese müssen jedoch stets an die spezifischen betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Eine noch effizientere Unterstützung bieten spezielle Softwarelösungen für das Arbeits- und Gesundheitsschutz-Management. Solche Systeme erleichtern die systematische Vorgehensweise, bieten jederzeit Zugriff auf aktuelle Daten und ermöglichen den Import bestehender Dokumente. Wenn die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz bereits integriert ist, können gesetzliche Forderungen mit geringem Aufwand erfüllt werden.
Die BGHM bietet beispielsweise das kostenlose Online-Tool "Gefährdungsbeurteilung online (GBO)" an, das insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert ist und vorgegebene Musterbetriebe sowie kontinuierlich ergänzte Gewerbezweige nutzt.
Zusammenfassung und weiterführende Links
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit. Sie muss bei Änderungen, wie der Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit, aktualisiert werden. Geeignete Softwarelösungen können die systematische Vorgehensweise unterstützen und die Verantwortlichen entlasten, was auch dem Nachweis gegenüber Zertifizierern und Aufsichtsbehörden zugutekommt.
Weiterführende Links:
- Ausschuss für Mutterschutz: AfMu-Regel (MuSchR) 10.2.23 „Gefährdungsbeurteilung“
- BG RCI: Merkblatt A0272: Mutterschutz im Betrieb
- BGHM: Arbeitshilfen, Antragsformulare usw. zur Gefährdungsbeurteilung
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