Bewertung des Pflegegrads bei Säuglingen: Grundlagen und Kriterien

Die Pflegebedürftigkeit von Kindern bedeutet, dass ein Kind aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Anders als bei Senioren stellen sich bei pflegebedürftigen Kindern oft ganz eigene Herausforderungen im Familienalltag.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Die Einstufung eines Kindes in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand eines Gutachtens. Dabei werden die Fähigkeiten des Kindes immer mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Dies ist eine Besonderheit, da bei Erwachsenen der Vergleich mit einem gesunden Erwachsenen erfolgt.

Ein Kind gilt nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als pflegebedürftig, wenn es aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner altersgerechten Selbstständigkeit und/oder Fähigkeiten eingeschränkt ist. Viele Krankheiten können eine Pflegebedürftigkeit verursachen. Grundsätzlich wird bei Kindern eine „natürliche“ Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt, da auch Kinder ohne Einschränkungen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sind. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird allein die Abweichung von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten eines gleichaltrigen Kindes berücksichtigt.

Manchmal zeigen sich die Einschränkungen erst verzögert, beispielsweise wenn das Kind den Blick der Eltern nicht fixieren kann, sich nicht dreht oder epileptische Anfälle entwickelt. Eine ärztliche Diagnose kann ein Indiz für Pflegebedürftigkeit sein, ist jedoch nicht allein maßgeblich.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich von einer Kinderärztin, einem Kinderarzt oder einer Kinder-Pflegefachkraft beraten. Warten Sie nicht zu lange mit der Antragstellung, da Leistungen frühestens ab Beginn des Monats des Antragseingangs gewährt werden.

Besonderheiten bei Säuglingen und Kleinkindern

Für Babys und Kleinkinder bis zum 18. Lebensmonat gelten besondere Regelungen. Sie erhalten pauschal einen Pflegegrad höher zugesprochen, als bei der Begutachtung ermittelt wurde. Dies liegt daran, dass Babys naturgemäß in allen Alltagsbereichen unselbstständig sind. So wird sichergestellt, dass der erhöhte Pflegeaufwand angemessen berücksichtigt wird.

Bei Säuglingen bis 18 Monate fließen beispielsweise nur bestimmte Bereiche in die Bewertung ein (etwa Verhalten, psychische Probleme und krankheitsbedingte Anforderungen), da in allen anderen Bereichen alle Babys Hilfe brauchen. So wird trotz des jungen Alters ein passender Pflegegrad ermittelt.

Ab dem 18. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr erfolgt die Begutachtung umfassender mit allen sechs Modulen, allerdings altersgerecht angepasst. Ab einem Alter von elf Jahren gelten die gleichen Kriterien wie für Erwachsene.

Der Begutachtungsprozess

Die Gutachterinnen und Gutachter sind für Kinder besonders geschult - häufig sind es Kinderärzte oder Kinderkrankenpfleger. Sie achten darauf, wie stark die Selbstständigkeit des Kindes im Vergleich zu Gleichaltrigen eingeschränkt ist.

Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten. Der Gutachterbesuch zu Hause ist ein wichtiger Schritt, bei dem körperliche, geistige und psychische Fähigkeiten sowie der Grad der Selbstständigkeit des Kindes beurteilt werden.

Die Begutachtung folgt dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das sechs Lebensbereiche (Module) umfasst:

  • Modul 1: Mobilität (Beweglichkeit)
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Reden)
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilettenbenutzung)
  • Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für jedes Modul wird der Grad der Selbstständigkeit anhand eines Punktesystems ermittelt. Bei Kindern unter 18 Monaten werden nur die Module 3 und 5 beurteilt, und das Ergebnis wird pauschal um einen Pflegegrad höher eingestuft.

Schema zur Berechnung des Pflegegrads mit sechs Modulen, die in die Bewertung einfließen.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Um den Begutachtungstermin optimal vorzubereiten, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Pflegetagebuch führen: Halten Sie den täglichen Pflegeaufwand detailliert fest, um dem Gutachter ein genaues Bild zu vermitteln. Nicht nur die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen, sondern auch selbst durchgeführte Maßnahmen wie Blutzuckermessen oder Übungen fließen in die Bewertung ein.
  • Medizinische Unterlagen bereithalten: Sammeln Sie alle relevanten Arztberichte, Krankenhausbriefe und Befunde von sozialpädiatrischen Zentren.
  • Kind anwesend sein lassen: Der Gutachter wird Ihr Kind altersentsprechend einbeziehen und spielerisch Fähigkeiten und Einschränkungen prüfen.
  • Ggf. Vier-Augen-Gespräch: Bitten Sie den Gutachter um ein Gespräch ohne Anwesenheit des Kindes, falls spezifische Themen besprochen werden müssen.
  • Austausch mit anderen Eltern: Holen Sie sich Tipps von Eltern, die bereits Erfahrung mit der Begutachtung von Kindern haben.

Ein Pflegegradrechner kann Ihnen helfen, den möglichen Pflegegrad vorab einzuschätzen und sich auf die Begutachtung vorzubereiten.

Pflegegrade und Leistungen der Pflegeversicherung

Generell gibt es fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5), wobei PG 1 die geringsten Beeinträchtigungen und PG 5 die schwersten bedeutet. Kinder mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf die gleichen Leistungen aus der Pflegeversicherung wie Erwachsene, und zwar in gleicher Höhe.

Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2, da erst ab diesem Grad die Kernleistungen der Pflegeversicherung greifen. Pflegegrad 1 umfasst nur geringe Basisleistungen.

Leistungsübersicht nach Pflegegrad

  • Pflegegeld: Monatliche Geldleistung zur Selbstorganisation der Pflege zu Hause. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (z.B. ca. 347 € bei PG 2 bis ca. 990 € bei PG 5, Stand 2025).
  • Pflegesachleistungen: Budget für professionelle ambulante Pflegedienste. Je nach Pflegegrad stehen dafür bis zu 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) pro Monat zur Verfügung.
  • Kombinationsleistung: Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren.
  • Entlastungsbetrag: Zusätzlicher zweckgebundener Betrag von monatlich 125 € (seit 2025: 131 €) ab Pflegegrad 1.
Grafik, die die verschiedenen Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungen der Pflegeversicherung veranschaulicht.

Weitere wichtige Leistungen

  • Verhinderungspflege: Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Jahr. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und eine häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten. Es stehen bis zu 1.685 € pro Jahr zur Verfügung.
  • Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, kann das Kind für maximal 8 Wochen pro Jahr in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung betreut werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dafür bis zu 1.854 € pro Jahr.
  • Leistungen zur Wohnraum-Anpassung: Zuschüsse für Umbauten, um das Zuhause kindgerecht und pflegegerecht zu gestalten.
  • Pflegehilfsmittel: Versorgung mit Hilfsmitteln wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Verbrauchsmaterialien.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung neben der häuslichen Pflege.

Unterstützung für pflegende Angehörige

Neben den direkten Leistungen für das Kind gibt es auch Unterstützung für pflegende Angehörige:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Arbeitnehmer können bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren, wobei ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird.
  • Pflegezeit: Beschäftigte können bis zu 6 Monate voll- oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden, um ihr Kind zu Hause zu pflegen. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz.
  • Familienpflegezeit: Möglichkeit, bis zu 24 Monate teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen.

Pflegende Angehörige: Wie ist es, ein Kind zuhause zu pflegen? | Gesundheit | BR

Weitere finanzielle und soziale Hilfen

Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es weitere finanzielle und soziale Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Kindergeld bei Behinderung: Bei Kindern mit Behinderung wird Kindergeld ohne Altersgrenze weitergezahlt, solange das Kind wegen der Behinderung nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
  • Kinderzuschlag (KiZ): Eine zusätzliche Zahlung für Familien mit geringem Einkommen, um den finanziellen Bedarf des Kindes zu decken.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe: Zuschüsse für Klassenfahrten, Sportvereine oder Schulbedarf für Kinder, die KiZ beziehen.
  • Eingliederungshilfe: Vielfältige Teilhabeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX zur Unterstützung bei der Bewältigung von Behinderungsauswirkungen.
  • Steuerliche Erleichterungen: Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag und weitere Abzugsmöglichkeiten für außergewöhnliche Belastungen.

Wichtig: Die genannte Leistungen können individuell kombiniert werden, je nachdem, was für das Kind und die Familie am besten passt. Eltern sollten frühzeitig prüfen, welche Ergänzungen zur Pflegeversicherung möglich sind.

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