Die Bewerbung während des Mutterschutzes und der anschließenden Elternzeit wirft für Beamtinnen und Beamte oft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Besetzung von höherwertigen Stellen geht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Handhabung solcher Fälle im öffentlichen Dienst können sich von denen in der Privatwirtschaft unterscheiden. Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Aspekte und klärt, welche Ansprüche und Möglichkeiten Beamtinnen und Beamte in Elternzeit bei einer Bewerbung haben.
Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten für Beamte in Elternzeit
Generell haben Beamtinnen und Beamte, ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Elternzeit. Die Dauer und die Inanspruchnahme richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen, die je nach Bundesland oder dem Bund variieren können. Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) des Bundes regelt dies für Bundesbeamte, während Landesbeamte den Regelungen ihres jeweiligen Bundeslandes unterliegen. Auch Wahlbeamte oder Referendare fallen unter spezielle Regelungen.
Ein wichtiger Punkt ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten. Dies bedeutet, dass Beamte während der Elternzeit nicht benachteiligt werden dürfen. Dennoch ist die Handhabung von Bewerbungen während dieser Zeit nicht immer eindeutig, da die Elternzeit oft zur Vakanz des konkreten Dienstpostens führt.

Anspruch auf einen höherwertigen Posten nach Elternzeit
Die zentrale Frage, die sich aus dem vorliegenden Fall ergibt, ist, ob ein Beamter nach erfolgreicher Bewerbung auf eine höherwertige Stelle, die er aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit nicht sofort antreten kann, dennoch einen Anspruch auf diese oder eine vergleichbare Stelle hat. Die Rechtslage ist hierbei nicht immer eindeutig und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter einen Anspruch auf eine Beförderung nur dann hat, wenn er auf einer entsprechenden Planstelle sitzt. Wenn eine Stelle neu ausgeschrieben werden muss, weil der ursprüngliche Bewerber wegen Elternzeit nicht sofort antreten kann, kann das Verfahren unterbrochen und neu gestartet werden. Wenn die Stelle jedoch bis zur Wiederkehr des Beamten nicht unbesetzt bleiben kann oder kommissarisch besetzt wird, kann es sein, dass das Bewerbungsverfahren abgeändert und neu gestartet werden muss.
Ein wichtiges Urteil deutet darauf hin, dass eine Beamtin, der ein Posten zugesagt wurde und die diesen aufgrund von Schwangerschaft und Elternzeit nicht antreten konnte, nach ihrer Rückkehr einen Anspruch auf einen entsprechend höheren Posten haben kann. Dies ist jedoch nicht direkt übertragbar auf Fälle, in denen die Stelle erneut ausgeschrieben wird, weil die Fachabteilung nicht warten kann.
Wenn ein Beamter die Ausschreibung einer Stelle gewinnt, aber die Fachabteilung die Besetzung nicht aufschieben kann, kann dies als theoretisches Konstrukt betrachtet werden, da keine tatsächliche Versetzung auf einen höheren Dienstposten stattfindet, wenn die Rahmenbedingungen (wie der Beginn der Tätigkeit) nicht übereinstimmen. Der Beamte verwirkt seinen Anspruch auf die generelle Versetzung auf einen höherwertigen Posten, wenn er sich freiwillig dafür entscheidet, den Dienstposten nach dem Mutterschutz nicht anzutreten, da keine tatsächliche Versetzung stattgefunden hat.
Wichtige Aspekte dabei sind:
- Das Leistungsprinzip: Dienstposten müssen nach dem Leistungsprinzip besetzt werden, wobei die aktuelle Beurteilung entscheidend ist.
- Die zeitliche Verfügbarkeit: Wenn die Stelle nicht bis zur Wiederkehr des Beamten aus der Elternzeit besetzt werden kann, wird das Verfahren unterbrochen und neu gestartet.
- Die Zustimmung des Dienstherrn: Eine erneute Ausschreibung oder die Wartezeit auf die Rückkehr des Beamten liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Versetzung, Abordnung und Umsetzung bei Beamten | Dienststellenwechsel einfach erklärt
Bewerbung während Elternzeit: Die Rolle der Personalstelle
Die Tatsache, dass die Personalstelle in einem solchen Fall überfordert ist und von einem "Sonderfall" spricht, unterstreicht die Komplexität solcher Situationen. Im öffentlichen Dienst sind die Auswahlverfahren oft strenger geregelt als in der Privatwirtschaft, was die Handhabung von Ausnahmesituationen erschwert. Die Personalstelle muss sicherstellen, dass das Leistungsprinzip und die Gleichbehandlungsgrundsätze eingehalten werden.
Wenn ein Beamter in Elternzeit sich bewirbt und die Stelle nicht unmittelbar angetreten werden kann, muss geprüft werden, ob die Stelle bis zur Rückkehr des Beamten frei bleiben kann oder ob eine kommissarische Besetzung möglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Verfahren in der Regel unterbrochen und neu gestartet. Dies kann dazu führen, dass der Beamte trotz formaler Eignung die Stelle nicht erhält, wenn die Fachabteilung auf eine sofortige Besetzung pocht.
Umgang mit Elternzeit im Lebenslauf und Bewerbungsgespräch
Unabhängig von der beamtenspezifischen Situation ist der Umgang mit Elternzeit im Lebenslauf und im Bewerbungsgespräch für alle Arbeitnehmer relevant. Es gilt grundsätzlich, die Elternzeit nicht zu verschweigen. Falsche Angaben können zu ernsthaften Konsequenzen führen.
Die Elternzeit kann und sollte im Lebenslauf angegeben werden, entweder unter "Beruflicher Werdegang" oder in einem eigenen Abschnitt wie "Elternzeit" oder "Familienphase". Dabei ist es sinnvoll, nicht nur die Dauer, sondern auch erworbene Kompetenzen hervorzuheben:
- Soft Skills: Stressresistenz, Einfühlungsvermögen, Organisationstalent und Verantwortungsgefühl werden im Rahmen der Kindererziehung oft gestärkt.
- Persönliche Entwicklung: Die Elternzeit kann als Reflexionsphase genutzt werden, um die eigene berufliche Ausrichtung zu überdenken und neue Perspektiven zu gewinnen.
- Weiterbildungen und Neuorientierung: Falls während der Elternzeit Weiterbildungen absolviert, Sprachen gelernt oder ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen wurden, sollte dies unbedingt angegeben werden.
Arbeitgeber befürchten oft, dass Eltern nach einer langen Auszeit den Anschluss verloren haben oder weniger belastbar sind. Diese Bedenken können durch eine offene Kommunikation und die Hervorhebung erworbener Fähigkeiten im Lebenslauf und im Bewerbungsgespräch zerstreut werden. Für Väter hat die Angabe der Elternzeit im Lebenslauf in der Regel keine negativen Auswirkungen, während Frauen Studien zufolge manchmal Nachteile erfahren, wenn sie eine lange Elternzeit angeben.

Fallbeispiele und rechtliche Beratung
Die geschilderten Fälle zeigen, dass die Bewerbung während der Elternzeit im Beamtenverhältnis komplex sein kann. Wenn eine Stelle ausgeschrieben wird, obwohl ein Beamter in Elternzeit Interesse an der Stelle hat und die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, kann dies zu Frustration führen. Die Begründung, dass Mitbewerber aus höheren Besoldungsgruppen oder mit besseren Beurteilungen stammen, wirft Fragen auf, warum der Beamte überhaupt zum Gespräch eingeladen wurde.
In solchen Situationen ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Die Gewerkschaft kann hierbei eine wichtige Anlaufstelle sein. Ein Anspruch auf eine Stelle kann bestehen, wenn die Ausschreibung fehlerhaft war oder wenn der Beamte aufgrund seiner Elternzeit ungerechtfertigt benachteiligt wurde. Die Prüfung des Grundsatzes der Bestenauslese und der Frage, ob die Besoldungsgruppe allein ausschlaggebend war, ist hierbei entscheidend.
Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes ähneln denen für Arbeitnehmer. Sie sind weiterhin beihilfeberechtigt, wobei der Beihilfebemessungssatz 70 Prozent beträgt. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamtinnen und Beamte eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
tags: #bewerbung #in #elternzeit #beamte