Die Kombination aus Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft stellt viele Frauen vor besondere Herausforderungen. Dennoch schließen sich Arbeitslosigkeit und der Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Auch wenn Sie arbeitslos sind, können Sie Elterngeld beantragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht Ihnen den Bezug von Basiselterngeld und/oder Elterngeld Plus.
Voraussetzungen für Elterngeld bei Arbeitslosigkeit
Um Anspruch auf Elterngeld zu haben, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Wenn diese erfüllt sind, können Sie sowohl Basiselterngeld als auch Elterngeld Plus beantragen, und das sogar gleichzeitig.
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Leistung, die Ihr bisheriges Einkommen ersetzt. Ebenso ist das Elterngeld eine solche Ersatzleistung. Dennoch erfolgt eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf das Elterngeld, deren Details weiter unten erläutert werden. Ihre Arbeitslosigkeit allein stellt keinen Nachteil für Ihren Elterngeldanspruch dar.
Grundsätzlich stehen Ihnen 12 Lebensmonate mit Basiselterngeld zu, oder bis zu 24 Lebensmonate mit Elterngeld Plus. Der Bezug von Mindestelterngeld ist unproblematisch, da dieser Betrag anrechnungsfrei ist.

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Elterngeld
Die Anrechnung von Leistungen wie Arbeitslosengeld auf das Elterngeld ist ein wichtiger Aspekt. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Eine Mutter erhält monatlich 700 Euro ALG I. Wenn sie 670 Euro Basiselterngeld beansprucht, werden 300 Euro davon nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Jedoch ist das Arbeitslosengeld (700 Euro) höher als der verbleibende Elterngeldanspruch (370 Euro). Die Gesamteinnahmen der Mutter belaufen sich in diesem Fall auf 1.000 Euro.
Bemessungszeitraum und strategische Wahl des Leistungsbezugs
Die Entscheidung, ob Sie zuerst Elterngeld oder Arbeitslosengeld beziehen, kann strategisch getroffen werden. Es empfiehlt sich, den Bemessungszeitraum für Ihr Elterngeld genau zu betrachten. Für Arbeitnehmer sind dies in der Regel die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes.
Besonders wenn Sie kurz vor der Geburt Ihren Arbeitsplatz verloren haben, kann es sinnvoll sein, zuerst das Elterngeld zu beantragen. In diesem Fall fallen noch viele Monate mit Erwerbseinkommen in Ihren Bemessungszeitraum, was zu einem höheren, einkommensabhängigen Elterngeld führen kann. Anschließend können Sie dann ALG I beziehen.
Liegen viele Monate mit ALG I in Ihrem Bemessungszeitraum? Wenn Sie beispielsweise 4 Monate voll, dann 2 Monate in Teilzeit gearbeitet und für 6 Monate ALG I bezogen haben, berechnet sich Ihr Elterngeld aus den 6 Monaten mit Erwerbseinkommen.
Schwangerschaft während der Erwerbslosigkeit und Meldung bei der Agentur für Arbeit
Wenn Sie während einer Erwerbslosigkeit schwanger werden, ist es wichtig, dies umgehend der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dieser Umstand darf keine Nachteile für Sie mit sich bringen. Solange Sie kein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten, gelten Sie als vermittelbar.
Partnermonate und Bürgergeldbezug
Die Partnermonate können nur von Elternteilen beansprucht werden, die selbst erwerbstätig sind.
Beziehen Sie Bürgergeld und erwarten Nachwuchs, können Sie nach der Geburt ebenfalls Elterngeld erhalten. Ihnen steht der Mindestbetrag des Elterngeldes zu. Für das Bürgergeld wird Ihr Elterngeld als Einkommen angerechnet und führt zu einer Kürzung Ihrer Bezüge.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und vor der Geburt erwerbstätig waren, steht Ihnen für die Berechnung des Bürgergeldes ein Freibetrag zu, der Ihrem vorherigen Einkommen entspricht. In diesem Fall wird das Elterngeld nur bis zur Höhe dieses Freibetrags angerechnet. Waren Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig, wird das Elterngeld in voller Höhe auf Ihr Bürgergeld angerechnet, was zu einer Kürzung führt.
Ein Beispiel: Ein Vater verdient mit einem Minijob 250 Euro monatlich. Nach der Geburt übt er den Minijob nicht mehr aus und erhält Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro. Der Elterngeldfreibetrag beträgt 250 Euro. Von den 300 Euro Elterngeld werden somit 250 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die verbleibenden 50 Euro führen zu einer Kürzung des Bürgergeldes. Seine Gesamteinnahmen betragen dann 400 Euro Bürgergeld plus 50 Euro Elterngeld, also insgesamt 700 Euro.
Bezieher von Bürgergeld können eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Dieser Betrag wird nicht als Einkommen angerechnet, sofern Sie im Bezugszeitraum kein Erwerbseinkommen erzielen. Andernfalls ist die Pauschale im 100 Euro Freibetrag für erwerbstätige Bezieher enthalten.
Elterngeld und Bürgergeld gleichzeitig beantragen - geht das?
Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft während des Elterngeldbezugs
Eine arbeitslose Frau, die bereits Elterngeld für ihr erstes Kind bezieht und erneut schwanger wird, hat unter Umständen einen erneuten Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch ihre Krankenkasse. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Ein Fallbeispiel: Eine Arbeitnehmerin war befristet beschäftigt und wurde schwanger. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezog sie zunächst Arbeitslosengeld, dann Mutterschaftsgeld und schließlich Elterngeld. Während des Elterngeldbezugs wurde sie erneut schwanger. Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag auf Mutterschaftsgeld für das zweite Kind ab, da das Arbeitsverhältnis beendet war und sie nur beitragsfrei versichert war.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied jedoch zugunsten der Mutter. Nach Ansicht des Gerichts wurde ihr vollwertiger Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen „Erhaltungstatbeständen“ aufrechterhalten. Sie habe sich nicht vollständig aus dem Erwerbsleben gelöst. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Betroffenen Müttern wird empfohlen, Mutterschaftsgeld unter Berufung auf dieses Urteil zu beantragen und ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngeld und Arbeitslosigkeit
Die Krankenversicherung ist ein zentraler Punkt, wenn Sie arbeitslos sind und Elterngeld beziehen. Grundsätzlich sind Sie über das Elterngeld, auch bei Bezug des Mindestbetrags, versichert.
Wenn Sie nach der Geburt arbeitslos sind und Elterngeld beziehen, sind Sie in der Regel während des Elterngeldbezugs beitragsfrei krankenversichert, auch ohne bestehenden Arbeitgeber. Dies gilt, solange Sie Elterngeld erhalten. Die Dauer der beitragsfreien Versicherung ist jedoch auf die Bezugsdauer des Elterngeldes beschränkt (maximal 22 Monate bei Elterngeld Plus).
Sollten Sie kein Elterngeld mehr erhalten und auch keinen Arbeitgeber haben, bei dem Sie in Elternzeit sind, sind Sie als „Hausfrau“ selbst versicherungspflichtig. In diesem Fall kann eine Mitversicherung über die Familienversicherung des (arbeitenden) Partners möglich sein.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und kein Erwerbseinkommen erzielen, kann die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich geltend gemacht werden, die nicht als Einkommen angerechnet wird.
Bei freiwilliger Versicherung liegen die Kosten bei etwa 230 Euro im Monat. Wohngeld oder Kinderzuschlag können hier zusätzliche Unterstützung bieten.
Kein höheres Elterngeld bei Arbeitslosigkeit im Bemessungszeitraum
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass einer werdenden Mutter kein höheres Elterngeld zusteht, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ist in diesem Fall nicht vorgesehen, es sei denn, es liegt eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor.
Eine Kameraassistentin mit vielen befristeten Verträgen und dazwischen liegenden Arbeitslosigkeitsphasen versuchte, bei der Elterngeldberechnung die Monate der Arbeitslosigkeit durch frühere Erwerbsphasen zu ersetzen. Sie konnte ihren anstrengenden Beruf aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mehr ausüben. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlungen, da keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag und die Regelungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht analog angewendet werden können.
Details zu Elterngeld und ElterngeldPlus
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und dafür ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Das Basiselterngeld wird in der Regel für 12 Monate (bei Alleinerziehenden 14 Monate) gezahlt. Wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen, stehen insgesamt bis zu 14 Monate zur Verfügung, davon zwei Partnermonate.
Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Arbeitseinkommens vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro.
Das ElterngeldPlus richtet sich an Eltern, die länger zu Hause bleiben oder während der Elternzeit Teilzeit arbeiten möchten. Die Bezugsdauer kann sich verdoppeln (bis zu 24 oder 28 Monate), wobei die Höhe ohne Teilzeitbeschäftigung der Hälfte des Basiselterngeldes entspricht.
Beschäftigungsverbot und Auswirkungen auf Arbeitslosengeld
Wenn Sie schwanger und arbeitslos gemeldet sind, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot weitreichende Folgen haben. Sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und sind nicht mehr vermittelbar.
Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot dürfen Sie nicht mehr arbeiten. Wenn Sie weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie dieses anteilig, basierend auf den Stunden, die Sie noch arbeiten könnten (mindestens 3 Stunden täglich müssen möglich sein). Sie müssen sich weiterhin bewerben.
Ein Beschäftigungsverbot ist von einer „einfachen“ Arbeitsunfähigkeit (z.B. Grippe) zu unterscheiden.
Wenn Sie ALG II oder Sozialhilfe beziehen, können Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Mehrbedarf (17% des maßgebenden Regelbedarfs) geltend machen. Einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung sind ebenfalls möglich.
Mutterschaftsgeld bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann kompliziert sein, wenn Sie kurz vor der Geburt Ihren Job verloren haben. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie in den Mutterschutzfristen bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag, zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses von der Krankenkasse. Bei privater oder familienversicherter Versicherung erhalten Sie vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) insgesamt 210 Euro.
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch erhalten Sie weiterhin ALG II, zuzüglich des Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Weitere staatliche Unterstützungsangebote
Neben Elterngeld und Arbeitslosengeld gibt es weitere staatliche Unterstützungsleistungen für Schwangere und Familien:
- Kindergeld und Kinderzuschlag: Zuständig ist die Familienkasse.
- Bildungspaket: Unterstützung bei Freizeit- und Schulausgaben für Familien, die Kinderzuschlag oder Bürgergeld beziehen. Zuständig sind in der Regel lokale Stadt- oder Gemeindeeinrichtungen.
- Befreiung von Kita-Gebühren: Familien, die Kinderzuschlag oder Bürgergeld erhalten, können sich von Kita-Gebühren befreien lassen. Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
- Unterstützung für Schwangere und Mütter: Bei geringem Einkommen können einmalige Geldleistungen oder Gutscheine für die Erstausstattung beantragt werden. Zuständig ist das Jobcenter. Die Bundesstiftung Mutter und Kind bietet ebenfalls Beratung und finanzielle Hilfe.
- Hilfe für Alleinerziehende: Alleinerziehende erhalten zusätzliche Unterstützung zum Bürgergeld. Anspruch auf einen Entlastungsbetrag besteht für erwerbstätige Alleinerziehende. Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt beantragt werden, wenn kein oder nur wenig Unterhalt gezahlt wird.
Die Elterngeldregelungen können komplex sein. Um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen, können Sie sich von Experten beraten lassen oder Online-Kurse nutzen.

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