Arbeitslosigkeit und Elternzeit: Ein komplexes Zusammenspiel

Der Fall einer Redakteurin, deren Arbeitsplatz während ihrer Elternzeit wegfiel und die daraufhin Arbeitslosengeld beantragte, wirft wichtige Fragen bezüglich der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auf. Obwohl sie faktisch beschäftigungslos war, wurde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelehnt, da sie dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand. Dies liegt daran, dass ihr Arbeitgeber ihr zuvor die Aufnahme einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit verweigert hatte.

Die rechtliche Situation: Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

Die zentrale Frage in solchen Fällen ist, ob die betroffene Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Nach § 138 Abs. 5 SGB III muss eine Person eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden annehmen können und dürfen. Im Fall der Redakteurin schloss die Elternzeit in Verbindung mit der fehlenden Zustimmung des Arbeitgebers zur Aufnahme einer Nebentätigkeit diese Verfügbarkeit aus.

Die Redakteurin war seit 2012 bei einer Berliner GmbH beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2019 trat sie eine 24-monatige Elternzeit an. Im Sommer 2020 versuchte sie, vorzeitig in Teilzeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ihr Arbeitgeber lehnte dies ab, da das Unternehmen weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigte und somit nicht zur Gewährung von Teilzeit während der Elternzeit verpflichtet war (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Daraufhin bat die Redakteurin um eine allgemeine Erlaubnis, eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen zu dürfen. Auch diese Bitte wurde abgelehnt. Die Begründung lautete, dass eine pauschale Freistellung nicht möglich sei und jeder konkrete Antrag geprüft werden müsse, um eine Tätigkeit bei der Konkurrenz zu verhindern.

Der Rechtsstreit und die gerichtliche Entscheidung

Die Redakteurin meldete sich am 29. September 2020 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit wies ihren Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) zurück, da sie noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung zunächst.

In der Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde der Fall neu aufgerollt. Die Richter prüften, ob die Frau überhaupt „beschäftigungslos“ im Sinne des Leistungsrechts (§ 138 Abs. 1 SGB III) war. Die Geschäftsführerin bestätigte in ihrer Zeugenaussage, dass das Unternehmen stark geschrumpft war, fast alle Mitarbeiter entlassen wurden und der Betrieb nur noch auf Sparflamme lief. Für die Richter waren dies starke Anzeichen dafür, dass das „sachliche Substrat“ für eine Beschäftigung weggefallen war.

Trotzdem wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld verneint. Die entscheidende Hürde war die fehlende Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Da die Redakteurin keine konkrete Nebentätigkeit benannt hatte, konnte ihr Arbeitgeber die Gründe für eine Ablehnung (z.B. Konkurrenzschutz) nicht prüfen. Ihr pauschaler Antrag war somit nicht „zustimmungsfähig“.

Die juristische Konsequenz war, dass die Redakteurin rechtlich keine andere Stelle annehmen durfte und somit als nicht objektiv verfügbar für den Arbeitsmarkt galt. Wer nicht verfügbar ist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Gerichtsgebäude mit Waage der Gerechtigkeit

Die Bedeutung für Eltern in Elternzeit

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität der Regelungen für Eltern in Elternzeit, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Selbst wenn der alte Arbeitsplatz faktisch nicht mehr existiert, kann die fehlende Arbeitsmarkt-Verfügbarkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld torpedieren.

Eine entscheidende Erkenntnis ist, dass Anträge auf Nebentätigkeit während der Elternzeit konkret beim alten Arbeitgeber gestellt werden müssen. Ein pauschaler Antrag genügt nicht.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in extremen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung möglich. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Beantragung der Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und besteht bis zum Ende der Elternzeit.

Dennoch gilt: „Grundsätzlich“ bedeutet nicht „niemals“. In sehr speziellen Situationen kann eine Kündigung trotz Elternzeit mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Der Artikel betont, dass Kündigungsschutz nicht gleich Jobgarantie ist und auch bei formal ungekündigtem Vertrag eine tatsächliche Beschäftigung und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen kann.

Aufhebungsvertrag als Option

Bei finanziellen Problemen des Arbeitgebers kann ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine finanzielle Basis sichern und den Weg für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ebnen. Dies ist eine einvernehmliche Vereinbarung, die Kündigungsfristen und -schutz umgeht.

Konkrete Anträge für Nebentätigkeiten

Um die Zustimmung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit während der Elternzeit zu erhalten und somit die Arbeitsmarkt-Verfügbarkeit zu sichern, sind detaillierte Anträge unerlässlich. Das Gesetz (§ 15 Abs. 4 BEEG) verlangt die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers, der die Verweigerung nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ rechtfertigen kann.

Ein Antrag muss präzise Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des potenziellen neuen Arbeitgebers
  • Genaue Art der Tätigkeit und damit verbundene Aufgaben
  • Geplanter Umfang der Wochenstunden
  • Geplanter Beginn und, falls befristet, das Ende der Tätigkeit

Ein solcher detaillierter Antrag gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Gründe für eine Ablehnung objektiv zu prüfen. Ohne diese spezifischen Informationen ist der Antrag nicht „zustimmungsfähig“.

Formular mit Feldern für Name, Adresse, Tätigkeit und Stunden

Elternzeit und Arbeitslosengeld: Das Zusammenspiel

Es ist wichtig zu verstehen, dass Arbeitslosengeld während der Elternzeit beantragt werden kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Verfügbarkeit für eine Teilzeitarbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche, die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht besteht und die weiteren Grundvoraussetzungen für das ALG erfüllt sind.

Die Elternzeit selbst wird bis zu drei Jahre als Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) gezählt, auch wenn keine Beiträge gezahlt werden. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes zählt die Elternzeit nicht mehr zur Anwartschaftszeit, es sei denn, es werden andere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt oder freiwillige Beiträge gezahlt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Wer vor der Elternzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hat, hat Anspruch auf ALG I nach der Elternzeit, sofern er nicht in den alten Job zurückkehrt. Die Elternzeit selbst kann bis zu drei Jahre als Anwartschaftszeit angerechnet werden.

Die Berechnung des ALG I erfolgt in der Regel auf Basis des letzten Nettoeinkommens vor der Elternzeit. Falls kein Anspruch auf ALG I besteht, kann Bürgergeld (ehemals ALG II/Hartz IV) beantragt werden. Bei der Berechnung von Bürgergeld werden Vermögen und Einkommen anderer Haushaltsmitglieder berücksichtigt.

Elterngeld und Arbeitslosengeld

Elterngeld kann auch bezogen werden, wenn gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wird. Das Arbeitslosengeld wird auf das Elterngeld angerechnet, wobei der Mindestbetrag des Elterngeldes anrechnungsfrei ist. Dies bedeutet, dass man zusätzlich zum Arbeitslosengeld mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag erhält.

Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Bei Teilzeitarbeit nach der Geburt wird das niedrigere Einkommen zur Berechnung der Entgeltersatzleistung herangezogen, während die Höhe des Elterngeldes sich nach dem höheren Einkommen vor der Geburt richtet.

Bürgergeld und Elterngeld

Bezieht man Bürgergeld und erwartet Nachwuchs, kann man nach der Geburt Elterngeld erhalten. Das Elterngeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet und kann zu einer Kürzung der Bezüge führen. Eine Ausnahme besteht, wenn vor der Geburt gearbeitet wurde; dann steht ein Freibetrag zu.

Elterngeld und Bürgergeld gleichzeitig beantragen - geht das?

Wichtige Hinweise

Der Artikel weist darauf hin, dass die dargestellten Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellen und ohne Gewähr sind. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wird empfohlen, sich an entsprechende Stellen zu wenden.

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