Schwangerschaftsabbruch und Plazentaablösung in Deutschland: Eine rechtliche und medizinische Übersicht

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Grundsätzlich ist ein Abbruch innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft nach einer obligatorischen Beratung zulässig. Auch später in der Schwangerschaft ist ein Abbruch möglich, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft eine erhebliche Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der schwangeren Frau darstellt. Liegt die Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung vor, ist die Beratung nicht verpflichtend.

Historische Darstellung eines Gerichtsprozesses im mittelalterlichen Deutschland

Historische Entwicklung der Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland

Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Abtreibungen in Deutschland reichen weit zurück. Bereits im Jahr 1532 wurde das Thema in Artikel 133 der Constitutio Criminalis Carolina kodifiziert. Später gab es spezifische Gesetze in den einzelnen deutschen Staaten, wie beispielsweise die Allgemeinen Landgesetze für die Preußischen Staaten von 1794, die in Teil 2, Titel 20, Abschnitte 986-990 das Thema regelten.

Im Jahr 1851 fand die Kodifizierung des Abtreibungsrechts in den Paragraphen 181 und 182 des Strafgesetzbuches für Preußen statt. Dieses Gesetz bildete die Grundlage für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870. Nach der Gründung des Deutschen Reiches am 15. Mai 1871 wurden die Paragraphen 218-220 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (Strafgesetzbuch) übernommen und traten am 1. Januar 1872 in Kraft. Paragraph 218 stellte Abtreibungen unter Strafe und sah Sanktionen für die Frau und alle Beteiligten vor.

Abtreibung im Nationalsozialismus und Nachkriegszeit

Die Legalisierung der Abtreibung wurde in Deutschland erstmals im frühen 20. Jahrhundert intensiv diskutiert. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Eugenikgesetze verschärft. Für Frauen der "arischen Rasse" war der Schwangerschaftsabbruch streng bestraft. Jedoch wurde die Abtreibung unter erweiterten und expliziteren Bedingungen gestattet, wenn der Fötus als deformiert oder behindert galt oder wenn aus eugenischen Gründen ein Abbruch als wünschenswert erachtet wurde, beispielsweise bei Verdacht auf genetische Erkrankungen bei Mutter oder Vater. In solchen Fällen wurden auch Sterilisationen der Eltern durchgeführt.

Die strengsten Abtreibungsverbote wurden am 9. März 1943 in das Gesetz aufgenommen. Paragraph 218 besagte, dass eine Frau, die ihren Fötus tötet oder dies durch einen anderen geschehen lässt, mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft wird. Ein Versuch war ebenfalls strafbar. Wer anderweitig den Fötus einer schwangeren Frau tötet, wurde mit Zuchthaus oder, in milderen Fällen, mit Gefängnis bestraft. Bei fortlaufender Beeinträchtigung der Vitalität der deutschen Nation durch solche Taten drohte die Todesstrafe.

Während des Zweiten Weltkriegs variierte die Abtreibungspolitik in Nazi-Deutschland je nach Bevölkerungsgruppe und Territorium. Ziel war stets die Förderung der Geburtenrate der "arischen Rasse" und die Minimierung der Bevölkerung anderer Gruppen sowie von Menschen, die als Belastung für die deutsche Gesellschaft galten. Zwangsprostitution von Ostarbeiterinnen war beispielsweise in Dokumenten der Nürnberger Prozesse erwähnt. In Polen wurden unter deutscher Besatzung zuvor bestehende Abtreibungsverbote aufgehoben und Abtreibungen gefördert, wenn der Vater deutsch war oder das Kind rassisch "germanisiert" werden konnte. Für ausländische Arbeitskräfte (Ostarbeiterinnen) gab es die Möglichkeit, eine Schwangerschaft zu "unterbrechen", sofern die Frau dies wünschte, was den Anschein einer Zustimmung erweckte. Für Schwangerschaften nicht-deutscher Frauen hing die Zulässigkeit eines Abbrechens von der Nationalität der Mutter ab, primär jedoch davon, ob der Vater deutsch war oder ob die Mutter einer "germanisierbaren" Rasse angehörte. War das Kind für die deutsche Rasse förderlich und der Vater deutsch, wurde ein Abbruch wahrscheinlich nicht gestattet.

Nach dem Zweiten Weltkrieg blieb der Schwangerschaftsabbruch in beiden deutschen Staaten weitgehend illegal. Westdeutschland stellte den Rechtszustand von 1927 wieder her. Die rechtlichen Anforderungen waren sehr streng, was dazu führte, dass viele Frauen für einen Abbruch ins Ausland gingen, insbesondere in die Niederlande. Schätzungen zufolge ließen sich zwischen 1945 und 1948 jährlich etwa 2 Millionen Frauen abtreiben, die meisten davon in der Sowjetzone, oft infolge von Vergewaltigungen durch die Rote Armee. Ein Abbruch kostete etwa 1.000 Reichsmark und wurde ohne Betäubung durchgeführt, wobei jährlich 6.000 Berliner Frauen in der Sowjetzone an den Folgen starben.

Alle ostdeutschen Staaten, mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt, erlaubten 1947 und 1948 Abtreibungen aus sozialen Gründen. Da dies gegen die Bevölkerungswachstumspolitik der SED verstieß, wurde der Zugang zu Abtreibungen 1950 mit der offiziellen Begründung des "Schutzes von Mutter und Kind" und "für die Rechte der Frauen" stark eingeschränkt. Das Abtreibungsgesetz von 1950 förderte Großfamilien.

Ungewollt schwanger: Abtreibung legalisieren und § 218 streichen? | 13 Fragen | unbubble

Die Debatte um § 218 und die Entwicklungen seit den 1970er Jahren

Am 6. Juni 1971 erschien die Westdeutsche Zeitschrift Stern mit der Schlagzeile "Wir haben abgetrieben!" und zeigte Bilder von 374 Frauen, die öffentlich gestanden, Schwangerschaften abgebrochen zu haben, obwohl dies zu dieser Zeit illegal war. Einige dieser Frauen waren öffentlich bekannt.

Die DDR legalisierte 1972 den elektiven Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Dies war die einzige nicht einstimmige Abstimmung in der Volkskammer in den ersten 40 Jahren ihrer Existenz. Nach Westdeutschland zog 1974 nach, jedoch wurde das neue Gesetz 1975 vom Verfassungsgericht als Verstoß gegen die Menschenrechtsgarantie des Grundgesetzes für nichtig erklärt.

In der DDR war es ausländischen Vertragsarbeiterinnen nicht gestattet, während ihres Aufenthalts schwanger zu werden. 1976 überarbeitete Westdeutschland das Abtreibungsrecht. Nach den neuen Änderungen des § 218 wurden Strafen für Abtreibungen nicht auf Ärzte und Patientinnen angewendet, wenn mehrere Bedingungen erfüllt waren: Der Abbruch musste spätestens in der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgen oder aus medizinischen Gründen, wegen Sexualverbrechen oder wegen schwerer sozialer oder seelischer Notwendigkeit erfolgen, nach Genehmigung durch zwei Ärzte und nach Beratung sowie einer dreitägigen Wartefrist.

Nach der Wiedervereinigung mussten die beiden Gesetze angeglichen werden. Der Bundestag verabschiedete 1992 ein neues Gesetz, das den elektiven Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester unter Beratung und einer dreitägigen Wartefrist erlaubte. Spätere Abbrüche waren möglich, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau ernsthaft bedroht war. Dieses Gesetz wurde schnell von verschiedenen Personen, darunter Bundeskanzler Helmut Kohl, und dem Freistaat Bayern angefochten. Das Bundesverfassungsgericht entschied ein Jahr später, dass das Grundgesetz den Fötus vom Zeitpunkt der Empfängnis an schützt, erklärte jedoch, dass es im Ermessen des Parlaments liege, Abtreibungen im ersten Trimester nicht zu bestrafen, sofern die Frau eine staatlich geregelte Beratung zur Abschreckung von einem Abbruch und zum Schutz des ungeborenen Lebens absolviert hatte. Ein solches Gesetz wurde 1995 verabschiedet.

Abtreibungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn die Schwangerschaft durch sexuelle Übergriffe, wie Vergewaltigung, verursacht wurde oder wenn die Gesundheit der Mutter durch die Schwangerschaft ernsthaft gefährdet ist. Grundsätzlich ist die Abtreibung nach § 218 des deutschen Strafgesetzbuches illegal und mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (oder bis zu fünf Jahren bei "leichtfertigen" Abtreibungen oder solchen gegen den Willen der schwangeren Frau) bedroht.

Medizinische Methoden des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

In Deutschland können Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, zwischen verschiedenen Methoden wählen: der instrumentellen Methode (Absaugung oder Kürettage) und dem medikamentösen Abbruch.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Der medikamentöse Abbruch ist in Deutschland bis zum 63. Tag nach der letzten Menstruationsperiode (entspricht dem 49. Tag der Schwangerschaft) möglich. Die verwendeten Medikamente sind Mifepriston (ein synthetisches Hormon, das die Wirkung von Progesteron blockiert, welches für die Schwangerschaftsentwicklung wichtig ist) und ein Prostaglandin-Präparat (wie Misoprostol), das die Gebärmutterkontraktionen auslöst und zur Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes führt.

Der Prozess umfasst in der Regel drei Arztbesuche:

  • Erster Besuch: Gynäkologische Untersuchung, Bestimmung des Schwangerschaftsalters mittels Ultraschall. Gegebenenfalls Bluttest zur Bestimmung des Schwangerschaftshormons β-HCG. Einnahme von drei Tabletten Mifepriston unter ärztlicher Aufsicht. Informationen über Notfallkontakte werden ausgehändigt.
  • Zweiter Besuch (36-48 Stunden später): Einnahme von zwei Tabletten Prostaglandin, was zu Gebärmutterkontraktionen und Blutungen führt. Die Frau bleibt für etwa drei Stunden unter Beobachtung. In einigen Fällen beginnt die Blutung bereits zwischen den beiden Besuchen.
  • Dritter Besuch (ca. 14 Tage später): Nachuntersuchung mittels Ultraschall, um sicherzustellen, dass die Gebärmutter vollständig entleert ist.

Mögliche Nebenwirkungen des medikamentösen Abbruchs sind Unterleibsschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Kreislaufprobleme. Die Blutung kann stärker sein als bei der Menstruation und länger anhalten. In 1-4% der Fälle kann die Methode versagen, was eine instrumentelle Nachbehandlung erforderlich macht.

Schema zur Veranschaulichung des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs

Instrumenteller Schwangerschaftsabbruch (Absaugmethode und Kürettage)

Die Absaugmethode (Vakuumaspiration) ist die am häufigsten angewandte instrumentelle Methode und kann bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Sie erfolgt unter örtlicher oder Vollnarkose. Der Gebärmutterhals wird mit speziellen Instrumenten erweitert, und das Schwangerschaftsgewebe wird mittels einer dünnen Kunststoffkanüle abgesaugt. Anschließend kann eine Kürettage erfolgen, um sicherzustellen, dass die Gebärmutter vollständig entleert ist.

Die Kürettage allein wird seltener angewendet, da sie ein höheres Komplikationsrisiko birgt und länger dauert als die Absaugmethode. Dabei wird das Schwangerschaftsgewebe mit einem löffelartigen Instrument aus der Gebärmutter entfernt.

Die Dauer des Eingriffs beträgt nur wenige Minuten. Nach dem Eingriff ziehen sich die Gebärmutterkontraktionen zusammen, um die Blutung zu stoppen. Eine Nachuntersuchung ist etwa 14 Tage nach dem Eingriff erforderlich.

Mögliche Komplikationen bei instrumentellen Abbrüchen sind selten und können Infektionen, Nachblutungen oder Verletzungen der Gebärmutter umfassen. In den meisten Fällen ist eine ambulante Durchführung möglich, wobei die Frau einige Stunden nach dem Eingriff nach Hause entlassen werden kann. Es wird jedoch dringend empfohlen, jemanden zur Begleitung und zum Fahren mitzubringen.

Kostenübernahme und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch können unter bestimmten Umständen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Nötigung zurückzuführen ist (kriminologische Indikation) oder wenn die Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet ist (medizinische Indikation).

Bei einem Abbruch nach der Beratung (Beratungsregelung) müssen die Kosten in der Regel von der Frau selbst getragen werden. Die Kosten liegen je nach Praxis und Methode zwischen 350 und 600 Euro. Frauen mit geringem Einkommen können jedoch einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Grenzen für das Nettoeinkommen werden regelmäßig angepasst und berücksichtigen auch Kinder und Mietkosten.

Die gesetzlichen Regelungen zur Kostenübernahme und die Einkommensgrenzen sind im Sozialgesetzbuch und im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegt.

Infografik zu den Kosten und der Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland

Plazentaablösung (Abruptio placentae)

Die Plazentaablösung (Abruptio placentae) bezeichnet die vorzeitige Ablösung der Plazenta von der Gebärmutterwand, typischerweise nach der 20. Schwangerschaftswoche. Dies kann ein geburtshilflicher Notfall sein.

Symptome und Diagnose

Zu den Symptomen einer Plazentaablösung gehören:

  • Schmerzen und Druckempfindlichkeit der Gebärmutter
  • Vaginale Blutungen (die Menge kann variieren, auch eine verdeckte Blutung ist möglich)
  • Hämorrhagischer Schock
  • Disseminierte intravaskuläre Gerinnung (DIC)
  • Fetale Notsituation oder Tod

Die Diagnose wird klinisch gestellt und kann durch Ultraschalluntersuchungen unterstützt werden, obwohl ein unauffälliger Ultraschallbefund eine Plazentaablösung nicht ausschließt. Zusätzliche Tests können Blutgerinnungstests, Blutbild und fetale Herzfrequenzüberwachung umfassen.

Risikofaktoren und Komplikationen

Die Inzidenz der Plazentaablösung liegt bei 0,4-1,5% aller Schwangerschaften. Zu den Risikofaktoren zählen unter anderem:

  • Bluthochdruck (Hypertonie)
  • Vorherige Plazentaablösung
  • Abdominales Trauma
  • Rauchen und Drogenkonsum
  • Vorzeitiger Blasensprung
  • Mehrlingsschwangerschaften
  • Hohes mütterliches Alter

Komplikationen können schwerer mütterlicher Blutverlust mit Schock, fetale Schädigung bis hin zum Tod, Wachstumsretardierung des Fötus oder fetomaternale Transfusionen sein.

Behandlung

Die Behandlung richtet sich nach dem Zustand von Mutter und Kind sowie dem Gestationsalter:

  • Sofortige Entbindung: Indiziert bei mütterlicher oder fetaler Instabilität oder bei fortgeschrittener Schwangerschaft. Dies kann per Kaiserschnitt oder, wenn stabil, vaginal erfolgen.
  • Stationäre Beobachtung: Bei nicht bedrohlicher Blutung, stabilen Vitalparametern von Mutter und Fötus und vorzeitigem Gestationsalter (< 37 Wochen).

Bei < 34. Schwangerschaftswoche werden Kortikosteroide zur Beschleunigung der Lungenreife des Fötus erwogen. Komplikationen wie Schock oder DIC werden durch aggressiven Ersatz von Blut und Blutprodukten behandelt.

Schematische Darstellung einer Plazentaablösung in der Gebärmutter

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